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Vereinsrecht
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Rechtsgrundlagen

Die rechtlichen Grundlagen des Vereinsrechts finden sich im schweizerischen Zivilgesetzbuch in den Art. 60 ff. ZGB. Die gesetzlichen Regelungen werden unterteilt in zwingende Bestimmungen, die für jeden Verein verbindlich sind und solche, welche subsidiär dann gelten, wenn die Statuten keine andere Regelung enthalten.

Entstehung des Vereins

Personen können sich beliebig zu Verfolgung eines nicht wirtschaftlichen Zweckes zusammenschliessen. Sie bilden einen Verein, sobald der Wille in Form von Statuten festgehalten worden ist, sie eine Gründungsversammlung abgehalten haben und die Organe rechtmässig bestellt worden sind. Der Verein ist eine juristische Person und erlangt als solche eigene Rechtspersönlichkeit. Ein Eintrag des Vereins in das Handelsregisters ist nicht nötig, ausser wenn der Verein zur Erreichung des ideellen Vereinszweckes ein nach kaufmännischen Grundsätzen geführtes Gewerbe betreibt. in diesem Fall ist der Eintrag sogar obligatorisch.

Statuten

Die Statuten des Vereins müssen in schriftlicher Form errichtet sein. Sie müssen über den Zweck, die Mittel und die Organisation Aufschluss geben. Der Zweck darf nicht unsittlich oder widerrechtlich sein. in diesem Fall kann der Verein keine Rechtspersönlichkeit erlangen.

Zwingende Gesetzesvorschriften

Art. 64 Abs. 3 ZGB Einberufung der Mitgliederversammlung, wenn ein Fünftel der Mitglieder die Einberufung verlangt. Eine Erleichterung zugunsten der Mitglieder ist erlaubt.
   
Art. 65 Abs. 3 ZGB Die Wegwahl einzelner oder aller Vorstandsmitglieder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes.
   
Art. 68 ZGB Ausschluss eines Mitgliedes vom Stimmrecht, wenn über ein Rechtsgeschäft zwischen dem Verein und dem Mitglied, dessen Ehegatte oder einer in gerader Linie verwandten Person (Eltern, Kinder) abgestimmt wird.
   
Art. 70 Abs. 2 ZGB Freies Austrittsrecht jedes Mitgliedes unter Einhaltung einer halbjährigen Kündigungsfristoder auf Ende einer Verwaltungsperiode, falls eine solche statutarisch vorgesehen ist.
   
Art. 75 ZGB Recht des Mitgliedes, einen Vereinsbeschluss ,welcher das Gesetz oder die Statuten verletzt, binnen Monatsfrist beim Richter anzufechten, vorausgesetzt, es hat selber diesem Beschluss nicht zugestimmt.
   
Art. 77 ZGB Zwangsweise Auflösung des Vereins, wenn er zahlungsunfähig geworde ist oder der Vorstand nicht mehr statutengemäss bestellt werden kann.
   
Art. 78 ZGB Wenn der Zweck widerrechtlich oder unsittlich geworden ist, wird der Verein auf Klage der Behörde oder eines Beteiligten aufgelöst.
   
Art. 27 ZGB Weitere Rechtsnormen ausserhalb des Vereinsrechts sind zwingender Natur und können durch Statuten und Beschlüsse nicht ausser Kraft geesetzt werden,

Subsidiäre Gesetzesvorschriften

Art. 56 ZGB Sitz des Vereins am Ort, wo die Verwaltung geführt wird
   
Art. 64 ZGB Mitgliederversammlung, die vom .Vorstand einberufen wird, ist oberstes Organ
   
Art. 65 ZGB Zuständigkeit der Mitgliederversammlungfür: Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern, Wahl des Vorstandes, Entscheid in allen Fragen, welche nicht anderen Organen übertragen sind. Aufsicht über die Tätigkeit der Organe und Recht der Abberufung.
   
Art. 66 ZGB Vereinsbeschlüsse: Schriftliche Zustimmung aller Mitglieder. Zuständigkeit der Vereinsversammlung. Möglichkeit der "Urabstimmung".
   
Art. 67 ZGB Gleiches Stimmrecht aller Mitglieder in der Vereinsversammlung. Bei Vereinsbeschlüssen zählt die Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Über Gegenstände, die die nicht angekündigt worden sind, darf nur dann abgestimmt werden, wenn es die Statuten ausdrücklich erlauben.
   
Art. 69 ZGB Vorstandsbefugnisse: Recht und Pflicht, nach Statuten-Befugnissen die Vereinsangelegenheiten zu besorgen und den Verein zu vertreten.
   
Art. 70 ZGB Mitgliedschaft: Der Eintritt kann jederzeit erfolgen. Die Mitgliedschaft ist wederveräusserlich noch vererblich..
   
Art. 71 ZGB Beitragspflicht: Die Mitgliederbeiträge werden durch die Statuten festgelegt. Wenn die Statuten nichts darüber aussagen, haben die Mitglieder ihre Beiträge zu gleichen Teilen zur Verfolgung der Vereinsziele und zur Deckung der Vereinsschulden zu leisten.
   
Art. 72 ZGB Ausschliessung eines Mitgliedes: Die Statuten können die Ausschliessungsgründe nennen oder die Ausschliessung ohne Grundangabe gestatten. Eine Anfechtung der Ausschliessung wegen ihres Grundes ist in diesen Fällen nicht statthaft.
   
Art. 73 ZGB Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Sie haften für die Dauer ihrer Mitgliedschaft für die Beiträge.
   
Art. 74 ZGB Kein Mitglied muss sich eine Umwandlung des Vereinszweckes gefallen lassen.
   
Art. 76 ZGB Die Auflösung des Vereins ist jederzeit durch Vereinsbeschluss möglich.

Musterstatuten für einen Verein