Rechtsgrundlagen
Die rechtlichen Grundlagen des Vereinsrechts finden
sich im schweizerischen Zivilgesetzbuch in den Art. 60 ff. ZGB.
Die gesetzlichen Regelungen werden unterteilt in zwingende Bestimmungen,
die für jeden Verein verbindlich sind und solche, welche subsidiär
dann gelten, wenn die Statuten keine andere Regelung enthalten.
Entstehung des Vereins
Personen können sich beliebig zu Verfolgung
eines nicht wirtschaftlichen Zweckes zusammenschliessen. Sie bilden
einen Verein, sobald der Wille in Form von Statuten
festgehalten worden ist, sie eine Gründungsversammlung
abgehalten haben und die Organe rechtmässig bestellt worden
sind. Der Verein ist eine juristische Person und erlangt als solche
eigene Rechtspersönlichkeit. Ein Eintrag des Vereins in das
Handelsregisters ist nicht nötig, ausser wenn der Verein zur
Erreichung des ideellen Vereinszweckes ein nach kaufmännischen
Grundsätzen geführtes Gewerbe betreibt. in diesem Fall
ist der Eintrag sogar obligatorisch.
Statuten
Die Statuten des Vereins müssen in schriftlicher
Form errichtet sein. Sie müssen über den Zweck,
die Mittel und die Organisation Aufschluss geben. Der Zweck darf
nicht unsittlich oder widerrechtlich sein. in diesem Fall kann der
Verein keine Rechtspersönlichkeit erlangen.
Zwingende Gesetzesvorschriften
Art. 64 Abs. 3 ZGB |
Einberufung der Mitgliederversammlung,
wenn ein Fünftel der Mitglieder die Einberufung verlangt.
Eine Erleichterung zugunsten der Mitglieder ist erlaubt. |
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Art. 65 Abs. 3 ZGB |
Die Wegwahl einzelner oder aller
Vorstandsmitglieder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes. |
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Art. 68 ZGB |
Ausschluss eines Mitgliedes vom
Stimmrecht, wenn über ein Rechtsgeschäft zwischen
dem Verein und dem Mitglied, dessen Ehegatte oder einer in gerader
Linie verwandten Person (Eltern, Kinder) abgestimmt wird. |
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Art. 70 Abs. 2 ZGB |
Freies Austrittsrecht jedes Mitgliedes
unter Einhaltung einer halbjährigen Kündigungsfristoder
auf Ende einer Verwaltungsperiode, falls eine solche statutarisch
vorgesehen ist. |
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Art. 75 ZGB |
Recht des Mitgliedes, einen Vereinsbeschluss
,welcher das Gesetz oder die Statuten verletzt, binnen Monatsfrist
beim Richter anzufechten, vorausgesetzt, es hat selber diesem
Beschluss nicht zugestimmt. |
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Art. 77 ZGB |
Zwangsweise Auflösung des
Vereins, wenn er zahlungsunfähig geworde ist oder der Vorstand
nicht mehr statutengemäss bestellt werden kann. |
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Art. 78 ZGB |
Wenn der Zweck widerrechtlich oder
unsittlich geworden ist, wird der Verein auf Klage der Behörde
oder eines Beteiligten aufgelöst. |
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Art. 27 ZGB |
Weitere Rechtsnormen ausserhalb
des Vereinsrechts sind zwingender Natur und können durch
Statuten und Beschlüsse nicht ausser Kraft geesetzt werden,
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Subsidiäre Gesetzesvorschriften
Art. 56 ZGB |
Sitz des Vereins am Ort, wo die
Verwaltung geführt wird |
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Art. 64 ZGB |
Mitgliederversammlung, die vom
.Vorstand einberufen wird, ist oberstes Organ |
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Art. 65 ZGB |
Zuständigkeit der Mitgliederversammlungfür:
Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern, Wahl des Vorstandes,
Entscheid in allen Fragen, welche nicht anderen Organen übertragen
sind. Aufsicht über die Tätigkeit der Organe und Recht
der Abberufung. |
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Art. 66 ZGB |
Vereinsbeschlüsse: Schriftliche
Zustimmung aller Mitglieder. Zuständigkeit der Vereinsversammlung.
Möglichkeit der "Urabstimmung". |
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Art. 67 ZGB |
Gleiches Stimmrecht aller Mitglieder
in der Vereinsversammlung. Bei Vereinsbeschlüssen zählt
die Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Über Gegenstände,
die die nicht angekündigt worden sind, darf nur dann abgestimmt
werden, wenn es die Statuten ausdrücklich erlauben. |
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Art. 69 ZGB |
Vorstandsbefugnisse: Recht und
Pflicht, nach Statuten-Befugnissen die Vereinsangelegenheiten
zu besorgen und den Verein zu vertreten. |
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Art. 70 ZGB |
Mitgliedschaft: Der Eintritt kann
jederzeit erfolgen. Die Mitgliedschaft ist wederveräusserlich
noch vererblich.. |
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Art. 71 ZGB |
Beitragspflicht: Die Mitgliederbeiträge
werden durch die Statuten festgelegt. Wenn die Statuten nichts
darüber aussagen, haben die Mitglieder ihre Beiträge
zu gleichen Teilen zur Verfolgung der Vereinsziele und zur Deckung
der Vereinsschulden zu leisten. |
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Art. 72 ZGB |
Ausschliessung eines Mitgliedes:
Die Statuten können die Ausschliessungsgründe nennen
oder die Ausschliessung ohne Grundangabe gestatten. Eine Anfechtung
der Ausschliessung wegen ihres Grundes ist in diesen Fällen
nicht statthaft. |
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Art. 73 ZGB |
Ausgetretene und ausgeschlossene
Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
Sie haften für die Dauer ihrer Mitgliedschaft für
die Beiträge. |
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Art. 74 ZGB |
Kein Mitglied muss sich eine Umwandlung
des Vereinszweckes gefallen lassen. |
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Art. 76 ZGB |
Die Auflösung des Vereins
ist jederzeit durch Vereinsbeschluss möglich. |
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